Rechtsgrundlage / Zuständigkeit
Rechtsgrundlage
Die Angebote umfassen die erzieherischen Hilfen gemäß den §§ 27, 35a, 41 i.V.m.den §§ 30, 31, 34, SGB VIII und der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach
§ 16 SGB VIII
Zuständigkeit
Die Finanzierung erfolgt in der Regel durch die jeweils zuständigen Jugendämter (bei Fällen der Eingliederungshilfe nach SGB XII durch die Sozialämter).

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